Betriebliche Altersversorgung

Ein Baustein über den Arbeitgeber — und fünf Fragen davor

Die betriebliche Altersversorgung wird oft als Selbstläufer dargestellt. Sie ist ein Baustein wie andere auch: Er kann gut passen, und er kann an Ihrer Situation vorbeigehen. Was davon zutrifft, entscheidet sich an Ihren Unterlagen.

Was betriebliche Altersversorgung ist

Eine Versorgungszusage, die über Ihren Arbeitgeber läuft. Sie kann arbeitgeberfinanziert sein, von Ihnen über Entgeltumwandlung finanziert werden — oder von beiden Seiten.

Bei der Entgeltumwandlung verzichten Sie auf einen Teil Ihres künftigen Entgelts, und dieser Teil fließt stattdessen in die Versorgung. Auf diese Umwandlung haben Sie einen gesetzlichen Anspruch (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Der Umfang ist nach oben begrenzt und nach unten an einen Mindestbetrag geknüpft.

Das Betriebsrentengesetz kennt mehrere Durchführungswege — Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und die unmittelbare Zusage. Welcher gilt, steht in Ihren Unterlagen und ist für fast jede Folgefrage entscheidend.

Welche Rolle Ihr Arbeitgeber spielt

Er wählt den Durchführungsweg und setzt die Zusage um. Und er leistet unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss: 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart, bei Durchführung über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).

Manche Arbeitgeber geben mehr als das gesetzliche Minimum. Wie viel es bei Ihnen ist, steht in Ihrer Vereinbarung — und es ist eine der wenigen Zahlen, die diese Entscheidung wirklich bewegen.

Fünf Fragen vor der Entscheidung

  1. Frage 1

    Was genau wurde Ihnen angeboten?

    Betriebliche Altersversorgung ist ein Oberbegriff. Entscheidend ist der konkrete Weg und die konkrete Zusage — nicht das Etikett.

  2. Frage 2

    Wie hoch ist der Zuschuss Ihres Arbeitgebers?

    Es gibt einen gesetzlichen Mindestzuschuss, der an eine Bedingung geknüpft ist. Manche Arbeitgeber geben mehr. Diese Zahl gehört auf den Tisch, bevor Sie entscheiden.

  3. Frage 3

    Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel?

    Eine Zusage begleitet Sie nicht automatisch in derselben Form. Wie es weitergeht, hängt vom Durchführungsweg und von der Vereinbarung ab.

  4. Frage 4

    Wie wirkt sich das später aus?

    Umgewandeltes Entgelt mindert in der Regel das sozialversicherungspflichtige Einkommen — das kann auch Auswirkungen auf andere Ansprüche haben. Und Leistungen aus der bAV sind im Ruhestand nicht abgabenfrei.

  5. Frage 5

    Passt das zu Ihrer übrigen Vorsorge?

    Die bAV ist ein Baustein neben der gesetzlichen Rente und privaten Wegen. Ob sie der richtige nächste Schritt ist, zeigt sich erst im Gesamtbild.

Wie sich die bAV ins Gesamtbild fügt

Die betriebliche Altersversorgung steht neben der gesetzlichen Rente und neben privaten Wegen. Sie ersetzt keinen der beiden. Ob sie der sinnvolle nächste Schritt ist, zeigt sich erst, wenn die Lücke bekannt ist und feststeht, was ohnehin schon vorhanden ist.

Ein Hinweis zur Reihenfolge: Bevor über zusätzliche Altersvorsorge gesprochen wird, gehört geklärt, wovon Sie leben, wenn Sie längere Zeit nicht arbeiten können. Ohne Einkommen trägt auch kein Vorsorgebaustein.

Erst die Lücke, dann der Baustein

Der Rentenlücken-Rechner zeigt die Größenordnung dessen, was Ihnen im Ruhestand voraussichtlich fehlt. Er arbeitet mit Bruttobeträgen auf dem Wertstand Ihrer Renteninformation.

Der Rechner bewertet keinen bAV-Vertrag. Er prüft weder Ihre Zusage noch deren Bedingungen und sagt nichts darüber, ob dieser Baustein zu Ihnen passt. Dafür braucht es Ihre Unterlagen und ein Gespräch.

Häufige Fragen

Was ist betriebliche Altersversorgung?
Eine Versorgungszusage, die über Ihren Arbeitgeber läuft. Sie kann vom Arbeitgeber finanziert sein, von Ihnen über Entgeltumwandlung, oder von beiden. Das Betriebsrentengesetz kennt dafür mehrere Durchführungswege: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und die unmittelbare Zusage des Arbeitgebers.
Habe ich einen Anspruch darauf?
Auf die Entgeltumwandlung ja. Beschäftigte können verlangen, dass Teile ihres künftigen Entgelts für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Der Umfang ist nach oben begrenzt und nach unten an einen Mindestbetrag geknüpft. Ein Anspruch auf eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung folgt daraus nicht.
Zahlt mein Arbeitgeber etwas dazu?
Bei Durchführung über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung sind 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss weiterzuleiten — allerdings nur, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Diese Bedingung gehört zur Regel dazu. Ob und in welcher Höhe der Zuschuss bei Ihnen anfällt, steht in Ihrer Vereinbarung.
Lohnt sich eine Entgeltumwandlung?
Das hängt von Ihrer Situation ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Relevant sind unter anderem die Höhe des Arbeitgeberzuschusses, der gewählte Weg, Ihre Erwerbsbiografie, die Frage nach einem möglichen Arbeitgeberwechsel und wie sich der Baustein in Ihre übrige Vorsorge einfügt. Wer Ihnen sagt, das lohne sich immer, hat nicht in Ihre Unterlagen geschaut.
Was passiert, wenn ich den Arbeitgeber wechsle?
Eine bereits erworbene Anwartschaft geht nicht verloren, aber sie wird nicht automatisch beim neuen Arbeitgeber fortgeführt. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt vom Durchführungsweg und von den Vereinbarungen ab. Diese Frage gehört vor die Entscheidung, nicht danach.
Rechnet der Rentenlücken-Rechner meine bAV mit?
Nur, wenn Sie einen Betrag dazu selbst eintragen. Der Rechner bewertet keinen bAV-Vertrag: Er prüft weder die Zusage noch die Bedingungen und trifft keine Aussage darüber, ob der Baustein zu Ihnen passt. Er zeigt die Größenordnung Ihrer Lücke — mehr nicht.
Wie wird das steuerlich behandelt?
Beiträge und spätere Leistungen werden steuerlich unterschiedlich behandelt, und Leistungen aus der bAV sind im Ruhestand nicht abgabenfrei. Wie sich das bei Ihnen auswirkt, hängt von Ihrer persönlichen Lage ab. Diese Frage gehört zu Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater — hier wird sie nicht beziffert.

Rechtsgrundlagen

Die rechtlichen Aussagen auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden Normen. Sie beschreiben den gesetzlichen Rahmen, nicht Ihren Einzelfall.

§ 1a BetrAVG
Anspruch von Beschäftigten auf Entgeltumwandlung (Abs. 1) und verpflichtender Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, soweit der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart (Abs. 1a)
§ 1b BetrAVG
Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung: Direktversicherung (Abs. 2), Pensionskasse und Pensionsfonds (Abs. 3), Unterstützungskasse (Abs. 4); daneben die unmittelbare Versorgungszusage
§ 109 SGB VI
Renteninformation und Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung; Grundlage des Rentenlücken-Rechners

Stand der Prüfung am Gesetzestext: 09.09.2026

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