Arbeitgeber
Betriebliche Altersversorgung ist für Sie kein Produkt, sondern eine Verpflichtung
Für Ihre Beschäftigten ist die bAV ein Baustein der Altersvorsorge. Für Sie als Arbeitgeber ist sie eine Zusage, die Sie über Jahrzehnte führen — mit Pflichten, die nicht davon abhängen, ob gerade jemand daran denkt.
Diese Seite beschreibt den gesetzlichen Rahmen. Sie ersetzt keine rechtliche und keine steuerliche Beratung.
Woraus sich Ihre Rolle ergibt
1
Den Anspruch erfüllen
Beschäftigte können verlangen, dass Teile ihres künftigen Entgelts für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Der Arbeitgeber entscheidet nicht über das Ob, sondern über die Umsetzung.
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Den Zuschuss leisten
Wird das Entgelt über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung umgewandelt, ist ein Zuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts weiterzuleiten — soweit der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
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Den Weg festlegen und führen
Das Gesetz kennt mehrere Durchführungswege. Welcher gewählt wird, bestimmt, wer die Versorgung abwickelt und welche Verwaltung im Betrieb anfällt.
4
Zusagen dokumentieren
Eine Zusage wirkt über Jahrzehnte und überdauert Personalwechsel, Systemwechsel und häufig auch den Steuerberater. Was heute nicht sauber dokumentiert ist, wird in fünfzehn Jahren rekonstruiert.
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Laufende Leistungen im Blick behalten
Sobald aus Zusagen laufende Betriebsrenten werden, kann eine regelmäßige Prüfpflicht entstehen (§ 16 BetrAVG). Sie betrifft nicht jede Zusage — aber wer sie nicht kennt, prüft auch nicht.
Entgeltumwandlung und Zuschuss
Der Anspruch auf Entgeltumwandlung steht im Gesetz. Beschäftigte können verlangen, dass Teile ihres künftigen Entgelts für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Der Umfang ist dabei nach oben begrenzt und nach unten an einen Mindestbetrag geknüpft.
Wird über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt, kommt ein Zuschuss hinzu: 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Diese Einschränkung gehört zur Regel dazu — sie wird in der Praxis oft weggelassen.
Wie sich das in Ihrem Betrieb auswirkt, hängt von den einzelnen Entgelten ab. Diese Rechnung gehört ins Gespräch und nicht auf eine Website.
Die Durchführungswege
Das Betriebsrentengesetz kennt mehrere Wege. Sie unterscheiden sich darin, wer die Versorgung abwickelt und welche Verpflichtungen im Unternehmen bleiben.
- Direktversicherung
- Eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben der beschäftigten Person abschließt (§ 1b Abs. 2 BetrAVG).
- Pensionskasse und Pensionsfonds
- Rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die den Beschäftigten einen eigenen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewähren (§ 1b Abs. 3 BetrAVG).
- Unterstützungskasse
- Eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung ohne Rechtsanspruch auf ihre Leistungen (§ 1b Abs. 4 BetrAVG).
- Unmittelbare Versorgungszusage
- Der Arbeitgeber sagt die Versorgung selbst zu und erbringt sie später aus dem Unternehmen heraus.
Dokumentation und Bestand
Eine Versorgungszusage ist ein Dauerschuldverhältnis. Sie überdauert Personalwechsel, Systemwechsel und oft auch den Wechsel des steuerlichen Beraters. In der Praxis ist deshalb weniger der Abschluss das Problem als die Frage, ob zehn Jahre später noch nachvollziehbar ist, was genau zugesagt wurde.
Eine Bestandsaufnahme klärt: Welche Zusagen bestehen, auf welchem Weg werden sie durchgeführt, welche laufenden Leistungen gibt es bereits, und wo fehlen Unterlagen? Erst danach lässt sich sagen, ob und welche Prüfpflichten daraus folgen.
Bestand persönlich klären
Zusagen, Verträge und Personaldaten gehören nicht in ein Webformular. Die Bestandsaufnahme findet im Gespräch statt — mit Ihren Unterlagen und ohne Upload über diese Website.
Häufige Fragen
Muss ich als Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung anbieten?
Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss und wann fällt er an?
Welchen Durchführungsweg soll ich wählen?
Wir haben Zusagen aus früheren Jahren. Was ist damit?
Bekomme ich hier eine rechtliche oder steuerliche Beurteilung?
Kann ich Unterlagen über die Website einreichen?
Rechtsgrundlagen
Die rechtlichen Aussagen auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden Normen. Sie beschreiben den gesetzlichen Rahmen, nicht Ihren Einzelfall.
- § 1a BetrAVG
- Anspruch von Beschäftigten auf Entgeltumwandlung (Abs. 1) und verpflichtender Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, soweit der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart (Abs. 1a)
- § 1b BetrAVG
- Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung: Direktversicherung (Abs. 2), Pensionskasse und Pensionsfonds (Abs. 3), Unterstützungskasse (Abs. 4); daneben die unmittelbare Versorgungszusage
- § 16 BetrAVG
- Anpassungsprüfungspflicht: Prüfung alle drei Jahre nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Belange der Versorgungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers (Abs. 1); Erfüllungsmaßstab Verbraucherpreisindex oder Nettolöhne (Abs. 2); Ausnahmen (Abs. 3); zu Recht unterbliebene Anpassung (Abs. 4); Entgeltumwandlung (Abs. 5); Auszahlungsplan und Renten ab dem 85. Lebensjahr (Abs. 6)
Stand der Prüfung am Gesetzestext: 09.09.2026
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