Krankenversicherung

Zahnersatz: Woran der Zuschuss hängt — und woran nicht

Über Krankenzusatzversicherungen wird meistens mit Stimmung geworben. Dabei genügt eine einzige gesetzliche Regel, um zu verstehen, worum es geht. Sie steht in § 55 SGB V, und sie erklärt, warum zwei Menschen mit demselben Zuschuss sehr unterschiedlich viel selbst bezahlen.

Die eine Regel

Befundbezogener Festzuschuss

60 % · 70 % · 75 %

60 Prozent der für Ihren Befund festgesetzten Beträge. 70 Prozent, wenn Sie die Untersuchungen in den letzten fünf Kalenderjahren regelmäßig wahrgenommen haben. 75 Prozent nach zehn Kalenderjahren. So steht es in § 55 Abs. 1 SGB V.

Der Prozentsatz bezieht sich auf die Regelversorgung, nicht auf Ihre Rechnung

Das wird regelmäßig verwechselt. Der Zuschuss hängt am Befund und an der dafür festgesetzten Regelversorgung. Was Ihre tatsächliche Behandlung kostet, spielt für seine Höhe keine Rolle.

Eine aufwendigere Ausführung erhöht den Zuschuss nicht

Wählen Sie eine gleichartige, aber hochwertigere Versorgung, tragen Sie die Mehrkosten gegenüber der Regelversorgung selbst (§ 55 Abs. 4 SGB V).

Eine andere Methode ändert daran ebenfalls nichts

Entscheiden Sie sich für eine andersartige Versorgung — etwa ein Implantat statt einer Brücke —, zahlt die Krankenkasse die bewilligten Festzuschüsse (§ 55 Abs. 5 SGB V). Unabhängig davon, was die gewählte Methode kostet. Genau hier entsteht der Abstand, über den man sprechen sollte, bevor der Befund vorliegt.

Gesetzestexte abgerufen über gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), geprüft am 27.09.2026. Die Höhe der festgesetzten Beträge ergibt sich aus § 57 SGB V und wird hier bewusst nicht in Euro genannt: Sie ändert sich, und eine Zahl ohne Stand wäre irreführend.

Nach Leistungsart, nicht nach Tarif

Zusatzversicherungen werden üblicherweise als Paket verkauft. Sinnvoller ist der Blick auf die einzelne Leistungsart: Erst danach lässt sich beurteilen, ob ein Paket passt oder ob Sie für etwas zahlen, das Sie nicht brauchen.

  • Zahnersatz

    Der Festzuschuss bemisst sich am Befund und an der Regelversorgung – nicht an Ihrer Behandlung. 60 Prozent, mit Bonusheft 70 oder 75 Prozent (§ 55 Abs. 1 SGB V).

    Die Frage dazu: Wie groß ist der Abstand zwischen Regelversorgung und der Lösung, die Sie möchten?

  • Zahnbehandlung und Vorsorge

    Die Systematik ist eine andere als beim Zahnersatz: Hier geht es nicht um einen Festzuschuss, sondern darum, ob eine Leistung zum Leistungskatalog gehört. Was das im Einzelfall bedeutet, hängt an der konkreten Leistung – eine pauschale Aussage dazu steht hier bewusst nicht.

    Die Frage dazu: Welche Leistungen zahlen Sie heute schon selbst beim Zahnarzt?

  • Kieferorthopädie

    Anspruch in medizinisch begründeten Indikationsgruppen mit erheblicher Beeinträchtigung von Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen (§ 29 Abs. 1 SGB V); die Gruppen legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest (§ 29 Abs. 4 SGB V).

    Die Frage dazu: Geht es um eine Funktionsstörung oder um das Erscheinungsbild?

  • Stationär

    Unterbringung und die Wahl der behandelnden Person sind der klassische Zusatzbereich. Was dabei über den Regelfall hinausgeht, ist eine Frage der Vereinbarung – und keine, die sich pauschal beantworten lässt.

    Die Frage dazu: Wäre Ihnen die Wahl des Zimmers oder der behandelnden Person wichtig?

  • Ambulant

    Sehhilfen, Heilmittel, Vorsorge über den Katalog hinaus: Hier entscheidet die einzelne Leistung und ihre Voraussetzung. Deshalb steht hier keine Liste mit Beträgen – sie wäre nur scheinbar genau.

    Die Frage dazu: Welche wiederkehrenden Kosten haben Sie tatsächlich?

  • Krankentagegeld

    Keine Zusatzleistung im engeren Sinn, sondern Einkommensersatz. Was nach der Entgeltfortzahlung noch ankommt, lässt sich ausrechnen.

    Die Frage dazu: Wie lange käme Ihr Haushalt mit dem Krankengeld zurecht?

    Zum Rechner

Was auf dieser Seite bewusst fehlt

  • Kein Tarifname und keine Leistungszusage. Produkt- und Leistungsaussagen brauchen eine Freigabe der Gesellschaft. Solange sie nicht vorliegt, steht hier keine.
  • Keine Beitragsangabe. Beiträge hängen an Alter, Befund und Vertragsinhalt. Eine Zahl auf einer allgemeinen Seite wäre geraten.
  • Keine Behauptung über Leistungskürzungen. Was die gesetzliche Krankenversicherung trägt, steht im Gesetz. Darauf beziehe ich mich, nicht auf eine Entwicklungserzählung.
  • Keine Gesundheitsfrage. Die stellt der Versicherer im Antrag, in Textform — und wir gehen sie gemeinsam durch.

Häufige Fragen

Warum steht hier nicht, dass die gesetzliche Kasse immer weniger zahlt?
Weil das eine Stimmungsaussage wäre und keine Information. Die tatsächliche Regel ist präziser und für eine Entscheidung brauchbarer: Der Festzuschuss bemisst sich an der Regelversorgung für Ihren Befund – nicht an dem, was Ihre Behandlung kostet. Diese Systematik ist der Punkt, nicht eine behauptete Entwicklung.
Wie hoch ist der Festzuschuss genau?
60 Prozent der für Ihren Befund festgesetzten Beträge. Wer die zahnärztlichen Untersuchungen in den letzten fünf Kalenderjahren regelmäßig wahrgenommen hat, bekommt 70 Prozent; wer das zehn Kalenderjahre lang durchgehalten hat, 75 Prozent (§ 55 Abs. 1 SGB V). Das Bonusheft ist damit kein Werbegeschenk, sondern hat einen festen Gegenwert.
Was heißt „befundbezogen“?
Der Zuschuss hängt am Befund, nicht an der gewählten Lösung. Für denselben Befund gibt es denselben Zuschuss – ob Sie sich für die Regelversorgung, für eine hochwertigere Ausführung oder für eine ganz andere Methode entscheiden.
Erhöht sich der Zuschuss, wenn ich eine bessere Lösung wähle?
Nein, und das ist der entscheidende Punkt. Wählen Sie eine gleichartige, aber aufwendigere Versorgung, tragen Sie die Mehrkosten gegenüber der Regelversorgung selbst (§ 55 Abs. 4 SGB V). Wählen Sie eine andersartige Versorgung – etwa ein Implantat statt einer Brücke –, zahlt die Kasse die bewilligten Festzuschüsse, unabhängig davon, was die gewählte Methode kostet (§ 55 Abs. 5 SGB V). Die Differenz ist Ihre.
Und bei Zahnspangen für Erwachsene?
Ein Anspruch besteht in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt (§ 29 Abs. 1 SGB V). Welche Befunde dazugehören, legt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien fest (§ 29 Abs. 4 SGB V). Eine rein ästhetisch begründete Korrektur gehört nicht dazu.
Welchen Tarif empfehlen Sie?
Auf dieser Seite keinen. Sie erklärt die Leistungsart und die gesetzliche Grundlage; welcher Vertrag zu Ihrer Situation passt, hängt von Ihrem Befund, Ihrem Alter und Ihren Vorstellungen ab und gehört ins Gespräch. Ich bin gebundener Versicherungsvertreter – ich prüfe Ihre Situation, nicht den Markt.
Muss ich Gesundheitsfragen beantworten?
Für diese Seite nicht, und auch nicht für ein erstes Gespräch. Ein Antrag setzt Gesundheitsfragen voraus – die stellt der Versicherer, in Textform, und sie werden gemeinsam durchgegangen, nicht nebenbei über ein Webformular.

Nächster Schritt

Wenn Sie bereits eine Zusatzversicherung haben: Schicken Sie mir die Unterlagen, ich sehe nach, was sie tatsächlich abdeckt. Wenn Sie überlegen, eine abzuschließen: Lassen Sie uns zuerst über Ihren Befund und Ihre Vorstellungen sprechen — die Reihenfolge ist wichtiger als der Tarif.

Worüber möchten Sie sprechen?

Markieren Sie die Leistungsarten, die Sie interessieren. Das ist eine Merkliste für das Gespräch — keine Auswahl eines Tarifs und kein Antrag.

Sobald Sie etwas markiert haben, können Sie es mir hier direkt schicken. Solange nichts markiert ist, gibt es auch nichts zu senden.