Einkommen und Arbeitskraft

Ihr Einkommen finanziert alles andere

Die meisten Menschen versichern zuerst das Auto und das Handy. Beides sind Beträge, die man im Zweifel selbst tragen kann. Der Ausfall der eigenen Arbeitskraft ist das nicht.

Diese Seite erklärt, was gesetzlich vorgesehen ist, welche Ebenen daneben existieren und welche Fragen vor jeder Entscheidung beantwortet gehören. Sie empfiehlt kein Produkt.

Warum das ein finanzielles Risiko ist

Rechnen Sie einmal grob: Wie viel verdienen Sie bis zur Rente noch? Bei den meisten Menschen ist das der mit Abstand größte Posten ihrer Lebensbilanz — größer als jede Immobilie und größer als alles, was sie bis dahin ansparen werden.

Genau dieser Posten hängt an der Gesundheit eines einzelnen Menschen. Das macht ihn zu einem Risiko, das man nicht aus Rücklagen deckt.

Es geht dabei nicht um dramatische Einzelfälle, sondern um eine nüchterne Frage: Wovon leben Sie im Ernstfall, und wie lange?

Was zuerst geklärt wird

Vor jeder Produktfrage stehen vier Punkte. Sie lassen sich ohne Beratung beantworten — und sie verändern das Ergebnis mehr als jeder Tarifvergleich.

  1. Frage 1

    Wie lange trägt Ihr Erspartes?

    Rechnen Sie nicht in Prozent, sondern in Monaten. Wie viele Monate könnten Sie Ihre laufenden Kosten decken, wenn ab morgen kein Arbeitseinkommen mehr käme? Diese Zahl ist der Ausgangspunkt.

  2. Frage 2

    Was läuft weiter, auch ohne Einkommen?

    Miete oder Kreditrate, Nebenkosten, Versicherungsbeiträge, Unterhalt. Diese Positionen verschwinden nicht. Sie bestimmen, wie hoch die Lücke tatsächlich ist.

  3. Frage 3

    Wer hängt an Ihrem Einkommen?

    Partnerin oder Partner, Kinder, gemeinsame Verpflichtungen. Je mehr Menschen betroffen sind, desto weniger ist das Thema aufschiebbar.

  4. Frage 4

    Was ist bereits vorhanden?

    Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, betriebliche Zusagen, bestehende Verträge, Leistungen eines Versorgungswerks. Vieles ist da — nur selten überblickt.

Drei Ebenen, die zusammenwirken

Absicherung entsteht selten aus einem Vertrag. Sie entsteht daraus, dass man weiß, welche Ebenen vorhanden sind und wo sie aufhören.

Gesetzlich
Die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie knüpft nicht an Ihren Beruf an, sondern daran, wie viele Stunden täglich Sie überhaupt noch arbeiten können — und sie setzt Wartezeit und Pflichtbeitragszeiten voraus.
Beruflich
Zusagen des Arbeitgebers oder Leistungen eines berufsständischen Versorgungswerks. Ob und in welchem Umfang es sie gibt, steht in Ihren Unterlagen — nicht in einer allgemeinen Regel.
Privat
Verträge, die einen Einkommensausfall absichern. Sie unterscheiden sich erheblich darin, was als Leistungsfall gilt und wie lange geleistet wird. Genau diese Bedingungen entscheiden, nicht der Beitrag.

Was gesetzlich vorgesehen ist

Die gesetzliche Rentenversicherung kennt zwei Stufen der Erwerbsminderung. Wer weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, gilt als teilweise erwerbsgemindert. Wer weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, gilt als voll erwerbsgemindert (§ 43 SGB VI).

Zwei Punkte werden dabei oft übersehen. Erstens knüpft die Beurteilung nicht an Ihren erlernten oder ausgeübten Beruf an, sondern an den allgemeinen Arbeitsmarkt. Zweitens setzt der Anspruch Vorversicherungszeiten voraus: die allgemeine Wartezeit und in den letzten fünf Jahren drei Jahre Pflichtbeiträge.

Wie hoch eine solche Rente in Ihrem Fall wäre, steht in Ihrer Renteninformation. Sie ist der belastbare Ausgangspunkt für die Frage, wie groß die Lücke überhaupt ist.

Bestehende Absicherung verstehen

Bevor über etwas Neues gesprochen wird, gehört geklärt, was bereits existiert. Häufig sind Bausteine vorhanden, die niemand mehr im Kopf hat — aus einem früheren Arbeitsverhältnis, aus einer Vertragsanpassung, aus einer Zusatzvereinbarung.

Entscheidend ist dabei weniger der Beitrag als die Frage, wann überhaupt geleistet wird und wie lange. Zwei Verträge mit ähnlichem Beitrag können sich an dieser Stelle deutlich unterscheiden.

Ihre Situation einordnen

Der Versicherungs-Check ordnet Ihre Angaben nach Themen und zeigt, ob dieses Thema bei Ihnen vorrangig ist. Ihre Angaben bleiben dabei in Ihrem Browser; Kontaktdaten sind nicht nötig.

Häufige Fragen

Was leistet die gesetzliche Erwerbsminderungsrente?
Sie unterscheidet zwei Stufen. Wer wegen Krankheit oder Behinderung weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt als teilweise erwerbsgemindert; wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, als voll erwerbsgemindert (§ 43 SGB VI). Zusätzlich müssen die allgemeine Wartezeit erfüllt sein und in den letzten fünf Jahren drei Jahre Pflichtbeiträge vorliegen. Maßgeblich ist dabei nicht Ihr erlernter Beruf, sondern jede Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Zählt es, dass ich meinen Beruf nicht mehr ausüben kann?
Für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente nicht. Sie fragt nach dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht nach Ihrem Beruf. Genau an diesem Punkt setzt die private Ebene an — dort ist der Bezug auf den zuletzt ausgeübten Beruf eine Frage der Vertragsbedingungen.
Wie hoch wäre meine Erwerbsminderungsrente?
Das hängt von Ihrer Versicherungsbiografie ab und lässt sich nicht allgemein beziffern. Ihre Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung enthält dazu einen eigenen Betrag. Sie ist der belastbare Ausgangspunkt — nicht eine Faustformel.
Warum steht dieses Thema so weit vorn?
Weil Ihr Einkommen die Grundlage der meisten anderen Pläne ist. Altersvorsorge, Kredittilgung und laufende Beiträge hängen daran. Fällt das Einkommen weg, gerät nicht ein Baustein ins Rutschen, sondern mehrere gleichzeitig.
Gilt das auch für Selbstständige?
Die Frage stellt sich dort oft schärfer, weil eine Absicherung über den Arbeitgeber fehlt und die Anbindung an die gesetzliche Rentenversicherung je nach Tätigkeit unterschiedlich ist. Was für Sie gilt, hängt von Ihrer konkreten Situation ab.

Rechtsgrundlagen

Die rechtlichen Aussagen auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden Normen. Sie beschreiben den gesetzlichen Rahmen, nicht Ihren Einzelfall.

§ 43 SGB VI
Erwerbsminderungsrente: teilweise Erwerbsminderung unter sechs Stunden, volle Erwerbsminderung unter drei Stunden täglich; dazu Wartezeit und Pflichtbeitragszeiten
§ 109 SGB VI
Renteninformation und Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung; Grundlage des Rentenlücken-Rechners

Stand der Prüfung am Gesetzestext: 09.09.2026

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