Altersvorsorge
Die Frage ist nicht, welches Produkt. Sondern welche Lücke.
Altersvorsorge wird meist über Produktnamen diskutiert. Das ist der zweite Schritt. Der erste ist die Frage, wie viel Ihnen im Ruhestand voraussichtlich fehlt und wie viel Zeit Sie haben.
Diese Seite hilft beim ersten Schritt. Sie empfiehlt kein Produkt und nennt keine Renditeannahme.
Sechs Fragen vor jeder Entscheidung
Wer diese sechs Punkte beantworten kann, führt ein anderes Beratungsgespräch — eines über die eigene Lage statt über Angebote.
Frage 1
Welches Einkommen wünschen Sie sich im Ruhestand?
Nicht in Prozent des letzten Gehalts, sondern in Euro pro Monat. Ein grober Betrag genügt. Ohne diese Zielgröße lässt sich nicht sagen, ob etwas fehlt — und wie viel.
Frage 2
Was ist bereits vorhanden?
Gesetzliche Rentenansprüche, betriebliche Zusagen, ein Versorgungswerk, bestehende Verträge. Diese Seite der Rechnung wird häufig unterschätzt.
Frage 3
Wie groß ist die Lücke?
Die Differenz aus beidem. Sie ist eine Größenordnung, kein exakter Betrag — und sie steht auf dem Wertstand Ihrer Renteninformation, nicht in heutiger Kaufkraft.
Frage 4
Wie lang ist Ihr Zeithorizont?
Die Zahl der Jahre bis zum gewünschten Ruhestand. Sie ist der einzige Faktor, den Sie später nicht mehr verändern können.
Frage 5
Wie viel Flexibilität brauchen Sie?
Manche Wege sind bis zum Rentenbeginn gebunden, andere lassen sich anpassen oder pausieren. Was davon zu Ihnen passt, hängt davon ab, wie planbar Ihre nächsten Jahre sind.
Frage 6
Welche Kosten und Risiken tragen Sie?
Jeder Weg hat beides. Entscheidend ist nicht, dass es sie gibt, sondern dass Sie sie vor der Entscheidung kennen und nicht danach.
Bestehende Ansprüche zuerst
Die gesetzliche Rente ist bei den meisten Menschen die größte Position der Alterseinkünfte. Ihre Renteninformation nennt dazu einen Betrag. Er ist brutto: Von einer gesetzlichen Rente gehen später Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, und sie ist steuerpflichtig.
Daneben stehen häufig betriebliche Zusagen aus früheren Arbeitsverhältnissen, Leistungen eines berufsständischen Versorgungswerks oder bestehende private Verträge. Wer diese Seite der Rechnung auslässt, überschätzt die Lücke.
Ein Hinweis zur Einordnung: Die Beträge aus der Renteninformation stehen auf deren Wertstand. Was sie in zwanzig oder dreißig Jahren tatsächlich wert sind, hängt von der Preisentwicklung ab — dazu wird hier keine Prognose getroffen.
Was die Wege unterscheidet
Ob ein Weg zu Ihnen passt, entscheidet sich an drei Eigenschaften: wie stark er gebunden ist, wie er steuerlich behandelt wird und welche Risiken Sie dabei selbst tragen.
Bindung. Manche Wege sind bis zum Rentenbeginn festgelegt und lassen sich vorher nicht auflösen. Das ist kein Nachteil an sich — es muss nur zu Ihrer Planbarkeit passen.
Steuerliche Behandlung. Die Wege unterscheiden sich darin, ob Beiträge steuerlich berücksichtigt werden und wie die spätere Leistung besteuert wird. Wie sich das konkret auswirkt, hängt von Ihrer persönlichen Lage ab und gehört in die steuerliche Beratung.
Kosten und Risiken. Beides gibt es bei jedem Weg. Wichtig ist, dass Sie vor der Entscheidung wissen, welche Risiken bei Ihnen liegen und welche nicht.
Ihre Lücke berechnen
Der Rentenlücken-Rechner nimmt die Beträge aus Ihrer Renteninformation und Ihre Zielgröße auf. Er zeigt die Größenordnung der Lücke und legt jede Annahme offen, die er dabei trifft. Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser.
Häufige Fragen
Welche Altersvorsorge ist die richtige für mich?
Wie ermittle ich meine Rentenlücke?
Welche steuerlichen Auswirkungen hat Altersvorsorge?
Bin ich zu spät dran?
Was hat mein Arbeitgeber damit zu tun?
Rechtsgrundlagen
Die rechtlichen Aussagen auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden Normen. Sie beschreiben den gesetzlichen Rahmen, nicht Ihren Einzelfall.
- § 109 SGB VI
- Renteninformation und Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung; Grundlage des Rentenlücken-Rechners
- § 1a BetrAVG
- Anspruch von Beschäftigten auf Entgeltumwandlung (Abs. 1) und verpflichtender Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, soweit der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart (Abs. 1a)
Stand der Prüfung am Gesetzestext: 09.09.2026
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